Ein Arbeitnehmer kann bei einem betrieblichen Kfz bei den Werbungskosten eine größere Entfernung ansetzen als der Arbeitgeber bei der Versteuerung des Sachbezugs.
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Die Beurteilung, ob ein Umzug nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen veranlaßt ist, erfolgt nach sicheren und nachvollziehbaren Kriterien.
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